Satzung

Satzung der der Deutschen Gesellschaft für Kunststoffgeschichte e.V.
Version 22.04.2013

§ 1 Allgemeines
1.1

Die Gesellschaft trägt den Namen Deutsche Gesellschaft für Kunststoffgeschichte e.V., abgekürzt dgkg (englisch: German Society of Plastics History, GSPH).
1.2
Die dgkg hat ihren Sitz in Bayreuth.
1.3
Die dgkg ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth eingetragen.

§ 2 Zweck der Gesellschaft
2.1

Zweck der dgkg ist, sich mit Fragen der Erschließung, Bekanntmachung, Beurteilung, Bewahrung und Pflege kunststoffgeschichtlicher Objekte und deren Kontext zu befassen, Kunststoffgeschichte aufzuarbeiten und den sach- und bedeutungsgerechten Umgang mit kunststoffgeschichtlichen Abläufen und Objekten zu fördern und darüber zu informieren.
Kunststoffe sind polymere Werkstoffe, die synthetisch hergestellt oder aus biogenem makromolekularem Material durch Stoffumwandlung gewonnen werden. Dies umfasst alle Arten von synthetischen und synthetisch modifizierten Thermoplasten, Duroplasten, Elastomeren in allen Ausformungen (Formwerkstoffe, Fasern und Folien). Darüber hinaus werden aber auch alle Kunststoffvorläufer (Naturstoffe, modifizierte natürliche Stoffe) betrachtet, die Eigenschaften besitzen und Verarbeitungsweisen verwenden, wie sie für die Kunststoffe kennzeichnend sind.
Kunststoffgeschichte umfasst hierbei die Geschichte der Polymerwissenschaften, die Geschichte der Kunststofferzeugung, -arten, -marken und -verarbeitung, die Geschichte kunststoffherstellender und -verarbeitender Firmen, die Geschichte des Gebrauchs von Kunststoffen sowie die Geschichte ihrer Verwendung in Design und Kunst.
2.2
Der Satzungszweck wird verwirklicht – auch in internationalem Rahmen – mittels:
a) Durchführung von wissenschaftlichen Vorträgen und Veranstaltungen
b) Durchführung von Tagungen und Exkursionen
c) Förderung oder Durchführung von Maßnahmen, die der Pflege, Bekanntmachung und Erhaltung kunststoffgeschichtlichen Kulturguts dienen
d) Trägerschaft der Zeitschrift für Kunststoffgeschichte e-plastory.
e) Pflege der Beziehungen zu anderen nationalen und internationalen Organisationen.

§ 3 Gemeinützigkeit
3.1

Die dgkg dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die dgkg ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3.2
Im Rahmen der Arbeit für die dgkg können nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen ersetzt werden. Die Zahlungen einer pauschalen Aufwandsentschädigung ist, bis zu einer Höhe, wie sie für den Empfänger steuerfrei ist, zulässig.
3.3
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der dgkg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
4.1.

Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Unternehmen, Vereine, Verbände, Körperschaften, Institute und ähnliche Organisationen werden, die sich zu den Zielen der dgKk bekennen und diese unterstützen. Mit gemeinnützigen Organisationen können in gegenseitigem Einvernehmen kostenfreie, “korrespondierende” Mitgliedschaften vereinbart werden. Die dgkg kann Ehrenmitglieder ernennen.
4.2.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.
4.3
Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, bei Verbänden oder ähnlichen Vereinigungen durch deren Auflösung.
b) durch Austritt. Er muss drei Monate vor Jahresende dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
c) durch Ausschluss. Er erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung, sofern Mitglieder Satzung oder Interessen der dgkg zuwiderhandeln oder das Ansehen der dgkg schädigen. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist.

§ 5 Finanzierung der Vereinsaktivitäten
5.1

Die dgkg finanziert ihre Tätigkeit durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden, Zuschüsse, Zuwendungen
c) sonstige Erträge
5.2
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
5.3
Bei Spenden an die dgkg kann der Spender über deren Verwendung nähere Bestimmungen treffen.
5.4
Der Vorsitzende und der Stellv. Vorsitzende sind hinsichtlich des dgkg-Kontos zeichnungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis der Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle vom Stellv. Vorsitzenden vertreten werden soll (s. § 8.3).
5.5
Der Schatzmeister verantwortet den Rechnungsabschluss, der der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
5.6
Der Rechnungsabschluss wird durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer überprüft.
5.7
Verantwortlich für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist der Schatzmeister.

§ 6 Organe der dgkg
6.1

Organe der dgkg sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
7.1

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden in der Regel alle zwei Jahre statt. Diese sind unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Der vorgesehene Termin ist vom Vorstand mindestens 8 Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. Die Mitglieder können bis 6 Wochen vor dem vorgesehenen Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Anträge einreichen. Die schriftliche Einladung mit Tagesordnung erfolgt spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Ordentlichen Mitgliederversammlung.
7.2
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden abgehalten, wenn
a) der Vorstand dies mit 2/3 Stimmenmehrheit beschließt oder
b) 30% aller Mitglieder dies schriftlich und namentlich beim Vorstand beantragen.
In beiden Fällen sind die Gründe mit auf die Tagesordnung zu setzen. Die Einladung erfolgt wie unter 8.1.
7.3
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle vom Stellv. Vorsitzenden und in dessen Verhinderungsfalle von einem anderen, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglied.
7.4
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands, des Kassenberichts und des Berichts des Rechnungsprüfers.
b) Entlastung von Vorstand und Schatzmeister.
c) Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
d) Satzungsänderungen und Auflösung der dgkg.
e) Wahl der Vorstandsmitglieder für die Dauer von drei Jahren.
f) Abstimmung über Anträge zur Tagesordnung.
g) Wahl des Rechnungsprüfers
7.5
In der Mitgliederversammlung ist eine Abstimmung nur zulässig, wenn die entsprechenden Anträge in der Tagesordnung ordnungsgemäß nach 7.1 mitgeteilt wurden.
7.6
Zu Anträgen nach 7.5 können Abänderungsanträge in der Versammlung gestellt werden.
7.7
Zusätzlich zu Anträgen nach 7.5 kann der Vorstand Dringlichkeitsanträge zur Beschlussfassung stellen, wenn in unvorhergesehener Weise Entscheidungen im Interesse der Gesellschaft keinen Aufschub bis zur nächsten Mitgliederversammlung dulden und keine Satzungsänderung in Rede steht.
7.8
Satzungsänderungen der dgkg können nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
7.9
Sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet im Falle von Stimmengleichheit das Los.
7.10
Gewählt wird in offener Abstimmung. Auf Antrag erfolgt geheime Wahl.
7.11
Über Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll angefertigt, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet und an die Mitglieder verschickt wird. Das Protokoll wird auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt.

§ 8 Vorstand
8.1

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er legt die Richtlinien der Arbeit der dgkg fest und führt die laufenden Geschäfte. Er beschließt die satzungsgemäße Verwendung der Mittel der dgkg. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
8.2
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, bis zu vier von der Mitgliederversammlung gewählten und bis zu drei auch zwischenzeitlich vom Vorstand kooptierten Mitgliedern.
8.3
Die beiden Vorsitzenden sind die juristischen Vertreter der dgkg im Sinne von § 26 BGB. Sie sind einzelvertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis der 1. Vorsitzenden nur im Verhinderungsfalle vom Stellv. Vorsitzenden vertreten werden soll.
8.4
Die Mitgliedschaft im Vorstand (auch durch Kooptierung) läuft generell bis zur nächsten Mitgliederversammlung
8.5
Die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds erlischt mit der Annahme der Wahl durch seinen Nachfolger oder durch Rücktritt. Wiederwahl ist möglich.
8.6
Der Vorstand beschließt in Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren. Er tritt nach Bedarf unabhängig von einer Tagesordnung zusammen und wird vom Vorsitzenden bzw. bei seiner Verhinderung vom Stellv. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
8.7
Die Frist für die Einladung beträgt mindestens 4 Wochen.
8.8
Zu den Vorstandsitzungen können nicht-stimmberechtigte Gäste eingeladen werden.
8.9
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
8.10
Der Vorsitzende oder bei Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende sind befugt, anstelle des Vorstands unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon sind die übrigen Vorstandsmitglieder baldmöglichst, spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
8.11
Über Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet und an die Vorstandsmitglieder verschickt wird.

§ 9 Sonstige Gruppierungen
9.1

Nach Genehmigung durch den Vorstand können sich regionale Gruppierungen, z. B. Ortsgruppen bilden. Sie arbeiten nach einer vom Vorstand festzusetzenden Geschäftsordnung.

§ 10 Auflösung
10.1

Über eine Auflösung der dgkg entscheidet nach Empfehlung des Vorstandes eine Mitgliederversammlung (§ 7.4 d)
10.2
Der Auflösungsantrag muss mit 2/3-Mehrheit aller, einschließlich der abwesenden Mitglieder, beschlossen werden. Sind weniger als 2/3 aller Mitglieder anwesend, so ist eine schriftliche Abstimmung unter allen Mitgliedern erforderlich; hierbei entscheidet die 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
10.3
Bei einer Auflösung der dgkg fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Institution, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach §2 zu verwenden hat.
10.4
Bei Auflösung der dgkg endet die Mitgliedschaft.